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Die TKB informiert: Gefahr durch den Einsatz Methylenchlorid-haltiger Kontaktklebstoffe

Im Rahmen der TKB-Fachtagung am 19. März 2014 berichtete Herr Dr. Kersting von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) über den Einsatz eines Methylenchlorid-haltigen Sprüh-Kontaktklebstoffs. Methylenchlorid ist ein sehr leicht flüchtiges Lösemittel (Siedepunkt: 39,7 °C bei Normaldruck; Dampfdruck: 470 hPa (bei 20 °C)).

Methylenchlorid hat eine reizende Wirkung auf Augen und Atemwege und kann Kopfschmerzen, Schwindel und Benommenheit verursachen.

Besonders heimtückisch ist der Stoff, da bei Geruchswahrnehmung schon gesundheitsgefährdende Konzentrationen vorliegen können, da der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) mit 75 ppm deutlich unter der Geruchsschwelle von ca. 140 ppm liegt. Die Gefährdung wird dadurch erhöht, dass sich durch Geruchsgewöhnung selbst bei hohen Konzentrationen keine Warnwirkung mehr einstellt. Daher gab es in der Vergangenheit schon zahlreiche Unfälle mit Methylenchlorid-haltigen Produkten. Zudem ist der Stoff als krebsverdächtig (carcinogen, Kategorie 2; H 351: Kann vermutlich Krebs erzeugen (CLP-Verordnung)) eingestuft.

Aufgrund der hohen Gefährdung und des Unfallgeschehens ist Methylenchlorid in Abbeizern inzwischen europaweit verboten. Der Methylenchlorid-haltige Sprüh-Kontaktklebstoff wird leider seit einigen Jahren in Deutschland angeboten und wurde unter anderem auf der Domotex 2014 vorgestellt. Mit diesem Klebstoff wurden zwischenzeitlich Baustellenmessungen zur Methylenchlorid-Belastung durchgeführt. Dabei wurden extrem hohe Überschreitungen des zulässigen AGW festgestellt – die Überschreitung betrug mehr als das Zehnfache des zulässigen AGW! Als Folge darf dieser Klebstoff nur nach erfolgloser Ersatzstoffprüfung und mit umfangreicher Schutzausrüstung (umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät) angewendet werden, was jedoch nach aller Erfahrung in der Praxis unterbleibt.

Diese gängige Praxis ist ein Verstoß gegen die Gefahrstoffverordnung und stellt für einen Unternehmer, der damit die Gesundheit seiner Mitarbeiter oder die anderer beteiligter Personen gefährdet nach § 27 Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes den Tatbestand einer Straftat dar.

Dieser Sprüh-Kontaktklebstoff wird trotz aller Warnungen weiter vermarktet. Aufgrund der hohen Gefährdung und des umfangreichen Angebots an Dispersions-Kontaktklebstoffen hatte Herr Dr. Kersting auf der TKB-Fachtagung 2014 berichtet, dass die BG BAU analog zu anderen Tätigkeiten mit Methylenchlorid, Arbeiten mit dem Sprüh-Kontaktklebstoff unverzüglich stilllegen wird.

www.klebstoff-presse.com

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